Die Anlage KAP dient der Angabe von Einkünften aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung. Die folgenden Angaben und Abbildungen sind exemplarisch und gelten nur für Crowdfinanzierungen. Sofern der Steuerpflichtige weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, wären diese ebenso in der Anlage KAP an den entsprechenden Stellen zu erklären.
Crowdinvesting: Keine Pflicht zur Abgabe, wenn Steuern einbehalten wurden
Generell besteht speziell bei Crowdinvesting-Anlagen für den privaten Anleger keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage KAP, sofern durch den Emittenten Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer einbehalten wurde. Freiwillig kann die Anlage KAP aber eingereicht werden, wenn man eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt vornehmen lassen möchte. Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP besteht, wenn trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer bei der Auszahlung der Zinsen einbehalten wurde (auch bei Widerspruch durch den Anleger bzgl. der KISTAM Abfrage), auch ggf. bei den Freistellungsaufträgen noch Spielraum ist, oder fälschlicherweise im unzulässigen Rahmen Steuerfreistellungsaufträge erteilt wurde.
Crowdlending: Auch hier greift die Abgeltungssteuer
In Bezug auf Crowdlending-Anlagen wird zwar keine Kapitalertragsteuer einbehalten, aber auch hier greift die Abgeltungssteuer. Sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder dieser nicht ausreicht und somit der Sparerfreibetrag (801 Euro) überschritten wird, ist auch beim Crowdlending eine Anlage KAP abzugeben.
So geht’s:
Ausfüllen der Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Persönliche Angaben
Eintragung der persönlichen Angaben inkl. Steuernummer und dem Haken bei „zur Einkommensteuererklärung“. Ferner ist anzukreuzen, welche Person es betrifft, die hier die eine Crowdfinanzierung getätigt hat.
Günstigerprüfung beantragen
Zunächst ist durch den Anleger zu entscheiden, ob er eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt möchte (Abgeltungssteuer 25% versus persönlicher Steuersatz). Relevant ist hier die Zeile 4.
Sofern beim Crowdinvesting keine Kirchensteuer einbehalten wurde (ggf., weil durch Emittent vergessen oder wegen Widerspruchs des Anlegers gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bei der KISTAM Abfrage) ist in Zeile 6 die Ziffer 1 zu setzen.
Zinszahlungen aus partiarischen Nachrangdarlehen (Crowdinvesting)
Zinszahlungen (Bruttobetrag, also vor Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus partiarischen Darlehen beim Crowdinvesting werden in der Zeile 7 der Anlage KAP erfasst. Die Beträge sind der/den Steuerbescheinigung(en) zu entnehmen.
Zinszahlungen aus klassischen Krediten (Crowdlending)
Zinszahlungen beim Crowdlending unterliegen nicht der Abzugssteuer zum Zeitpunkt der Auszahlung (Kapitalertragsteuer/Soli/Kirchensteuer). Diese Zinsen stellen aber auch Kapitalerträge dar und sind jedoch in Zeile 14 einzutragen (weil keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde). Die Besteuerung erfolgt dann pauschal mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. 5.5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer und ggf. zzgl. Kirchensteuer, ebenso bezogen auf die 25% Abgeltungssteuer. Natürlich werden auch diese Kapitalerträge bei der Günstiger-Prüfung mitberücksichtigt.
Freistellungsaufträge & Sparer-Pauschbetrag
Angaben zu den Freistellungsaufträgen sind in den Zeilen 12 und 13 zu machen: In den Zeilen 12 und 13 ist stets die Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen (ggf. mit „0“). Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern ist in den Fällen, in denen der andere Ehegatte / Lebenspartner keine Anlage KAP abgegeben hat, der von beiden Ehegatten / Lebenspartnern in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, soweit er nicht bereits in Zeile 12 eingetragen wurde, in Zeile 13 einzutragen.
Nichts eintragen: Zeile 21
Die Zeile 21 der Anlage KAP ist keinesfalls auszufüllen, auch wenn dort „aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen“ steht. Das betrifft nur Fälle, in denen es sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger um nahestehende Personen handelt, bzw. ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zueinander besteht (siehe Erläuterungen des Finanzministeriums). Diese Voraussetzungen sind beim Crowdinvesting nicht erfüllt. Weitere Erläuterungen zu Zeile 21: […] Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und von der beherrschenden Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Anzurechnende (einbehaltene) Steuern angeben
Angaben zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind in den Zeilen 48 bis 50 zu machen. Die Angaben hierzu befinden sich auf den Steuerbescheinigungen. Bei Crowdfinanzierungen wird nur in der Kategorie Crowdinvesting (partiarische Darlehen) Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Emittenten direkt bei der Zinsauszahlung einbehalten.
[Anmerkung der Redaktion:]
Zinsübersicht und Steuerbescheinigungen für die Kapilendo-Anleger
Zu Ende Februar erhalten unsere Anleger die Aufstellung aller im Jahr 2019 ausgezahlten Zinsen sowie eine Übersicht der abgeführten Steuern und die Erklärung, wo diese Beträge in der Anlage KAP bei der Steuererklärung einzutragen sind.
So sehen die Zins- und Steuerdokumente für unsere Anleger aus:
Hallo,
gibt es Jahressteuerbescheinigung (Zinserträge) für die Steuererklärung?
Hallo Frau Lelito,
wir stellen einmal jährlich eine Zinsübersicht über die im Vorjahr erhaltenen Zinsen zur Verfügung. Das passiert in der Regel im Februar / März. Diese können Sie dann bequem als PDF-Dokument in Ihrem Anlager-Portfolio downloaden und bei Ihrer Steuererklärung verwenden.
Viele Grüße
Christian von kapilendo
Hallo,
wo kann ich das Formular Freistellungsauftrag runterladen?
Hallo Herr Lücke,
wo werden Verluste bei Insolvenzen eingetragen?
Zeile 14 (als negativer Beitrag) und Zeile 17?
Vielen Dank!
Hallo Olaf,
wir von Kapilendo sind nicht befugt steuerrechtliche Beratungen durchzuführen. Daher möchte ich Sie bitten, die Fragen bezüglich Ihrer Steuererklärung an Ihren Steuerberater zu richten oder sich gern an unseren Steuerberater und Autor des Artikels Herrn Dr. Schenk zu wenden: hilfe.kanzleidrschenk@mail.centraldesk.com
Viele Grüße
Jula von Kapilendo
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe sehr viele Erfahrungen zu Crowdlending. Ich bin bei Auxmoeny, Lendico und Funding Circle investiert.
Werden Sie auch, wie die anderen Plattformen, Verlustausweise für endgültig (Insolvenz) ausgefallene Kredite bereitstellen. Meine umfänglichen Erfahrungen zeigen mir, dass nur mit dieser Verlustverrechnung eine nachhaltig positive Nachsteuerrendite erzielbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
H. E.
Hallo Herr Eckelmann,
wir lassen allen Anlegern unaufgefordert eine Verlustbescheinigung zukommen, sobald der Prozess abgeschlossen ist. Der Prozess ist abgeschlossen, wenn die ausstehenden Forderungen vollständig eingezogen und an die Anleger ausgezahlt wurden. Oder wenn es zu einem endgültigen Teil- oder Totalverlust kommt. Dies ist der Fall, wenn keine Möglichkeit besteht, noch Forderungen oder Teilforderungen zu realisieren.
Erfahrungsgemäß kann sich der Abschluss von Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren über mehrere Jahre hinziehen und der Forderungsverlust erst dann bestätigt werden.
Herzliche Grüße