Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür bestimmt ist die “Anlage KAP“. Wenn Sie Zinsen aus Investments in Crowdfinanzierungen erhalten haben, nutzen Sie die folgenden Angaben und Abbildungen. Sollten Sie daneben noch weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, tragen Sie diese ebenso an den entsprechenden Stellen der Anlage KAP ein.

Keine Pflicht zur Abgabe, wenn Steuern einbehalten wurden

Wenn bereits auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgeführt wurden, besteht bei Zinseinkünften aus Crowdinvesting und Crowdlending keine Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP. Diese Leistung übernimmt in den meisten Fällen der Anbieter, die abwickelnde Bank oder die Emittenten selbst. Bei Invesdor erhalten Anleger im Frühjahr eine Aufstellung über einbehaltene und abgeführte Steuern samt Erklärung, wo die Steuerbeträge in der Anlage KAP eingetragen werden.

Wenn Sie eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt vornehmen lassen möchten, reichen Sie die Anlage KAP freiwillig ein.

Prüfen Sie immer, ob die Steuerbeträge korrekt sind

In den Zins- und Zahlungsbescheinigungen sollten die abgeführten Beträge aufgeführt sein. Sind Sie kirchensteuerpflichtig und trotzdem wurde dafür keine Steuer bei der Zins-Auszahlung einbehalten? Und stimmt der Betrag? Oder haben Sie vielleicht der KISTAM-Abfrage durch den Anbieter widersprochen?

Dann sind Sie verpflichtet, die Anlage KAP abzugeben. Diese Pflicht besteht auch, wenn im unzulässigen Rahmen Freistellungsaufträge erteilt wurden.

Die Abgeltungssteuer greift, auch wenn keine Steuern abgeführt wurden

Für Investments im Crowdlending in Form von klassische Krediten und partiarischen Nachrangdarlehen werden Steuern direkt einbehalten. Nur die Zinsen aus nachrangigen Investments ohne partiarischen Charakter (bei Invesdor: Nachrangdarlehen ohne Erfolgszins) wurden bis zum 31.12.2022 ohne Abführung der Steuern ausgezahlt. Aber auch hier greift die Abgeltungssteuer! Falls Sie den Sparerfreibetrag (801 Euro) überschreiten oder keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie für diese Zinserträge die Anlage KAP zur Steuererklärung ausfüllen und beim Finanzamt einreichen.

Wie fülle ich die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen aus?

Um wen geht es? – Ihre persönlichen Angaben

Ein einfacher Schritt: Die persönlichen Angaben inkl. Steuernummer machen und den Haken bei „zur Einkommensteuererklärung“ setzen. Kreuzen Sie dann an, welche Person hier die Zinserträge geltend macht.

Günstigerprüfung beantragenGünstigerprüfung für Einkünfte aus Kapitalerträgen

Entscheiden Sie zunächst, ob Sie eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt möchten (Kapitalertragsteuer 25 % oder günstigerer, persönlicher Steuersatz). Das bedeutet: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz bei 15 %, gilt dieser. Sie erhalten dann die zu viel gezahlten Steuern zurück. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz aber bei 35 %, greift die sogenannte Abgeltungswirkung. Falls Sie möchten, dass das Finanzamt prüft, welche Variante der Versteuerung für Sie günstiger ist, tragen Sie das in Zeile 4 ein. Aus der Prüfung können sich nur Vorteile für Sie ergeben.

Kirchensteuerpflicht in der Anlage KAP angeben

In einigen Fällen wird für Ihre Zinseinkünfte aus dem Crowdinvesting keine Kirchensteuer einbehalten. Beispielsweise, weil Sie gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern der KISTAM Abfrage widersprochen haben. Setzen Sie in diesem Fall die Ziffer 1 in Zeile 6.

Zinszahlungen mit einbehaltenen Steuern in der Steuererklärung angeben

Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Tragen Sie den Bruttobetrag der Zinszahlungen – also den Zinsertrag vor Abzug von Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer – in Zeile 7 der Anlage KAP ein. Die genauen Beträge entnehmen Sie der Zinsübersicht und den ordentlichen Steuerbescheinigungen, die Sie jährlich im Frühjahr (bei Invesdor) erhalten.

Zinszahlungen ohne einbehaltene Steuern in Anlage KAP

Kapitalerträge inländischer Herkunft ohne Steuerabzug

Natürlich sind auch diese Zinsen Kapitalerträge und müssen daher bei der Steuer angegeben werden. Auch, wenn bei diesen Zinszahlungen keine Steuern einbehalten werden.

Tragen Sie diese Zinseinkünfte in Zeile 18 ein. Die Beträge werden pauschal mit 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Sollten Sie eine Günstigerprüfung vom Finanzamt wünschen, werden natürlich auch diese Beträge berücksichtigt.

Freistellungsaufträge & Sparer-Pauschbetrag eintragen in Anlage KAP

Sparer-Pauschbetrag in der Steuererklärung berücksichtigen

Machen Sie Ihre Angaben zu den Freistellungsaufträgen in den Zeilen 16 und 17. Hier tragen Sie die Höhe des bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags (aufgrund von Freistellungsaufträgen) für Ihre Kapitalerträge ein (ggf. mit „0“).

Sparer-Pauschbetrag bei zusammen veranlagten Partnern

Werden Sie zusammen mit Ihrem Lebenspartner veranlagt? Wenn Ihr Lebenspartner keine Anlage KAP abgegeben hat, tragen Sie den von beiden Lebenspartnern in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 ein. Aber nur, wenn Sie diesen nicht bereits in Zeile 16 ausgefüllt haben.

Hier nichts eintragen: Zeile 28 der Anlage KAP

Nichts eintragen beim Crowdinvesting: Zeile 28 der Anlage KAP

Füllen Sie Zeile 28 der Anlage KAP keinesfalls aus. Auch wenn dort „aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen“ steht. Diese Zeilen sind nur für Fälle, in denen es sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger um nahestehende Personen handelt und/oder ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zueinander besteht. Diese Voraussetzungen sind beim Crowdlending und Crowdinvesting nicht erfüllt.

Hier die anzurechnenden (einbehaltenen) Steuern angeben

Einzelbeträge eingeben: Abgeltungssteuer, Soli, Kirchensteuer in Zeilen 37-39

Machen Sie die Angaben zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer in den Zeilen 37 bis 39 der Anlage KAP. Die Information hierzu befindet sich detailliert auf den Zinsübersichten und Steuerbescheinigungen.

[Anmerkung der Redaktion:]

Zinsübersicht und Steuerbescheinigungen für die Invesdor-Anleger

Im ersten Quartal 2023 erhalten unsere Anleger die Aufstellung aller im Jahr 2022 ausgezahlten Zinsen sowie eine Übersicht der abgeführten Steuern. Dazu erhalten sie die Erklärung, wo diese Beträge in der Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Steuererklärung einzutragen sind.

So sehen die Zins- und Steuerdokumente für unsere Anleger aus:

Invesdor Zinsübersicht für die Steuererklärung

So gelangen Sie als Invesdor-Anleger an Ihre Steuer-Dokumente:

  1. Loggen Sie sich zunächst ein.
  2. Klicken Sie oben rechts in der Navigation auf das Icon und dann in der Übersicht auf “Mein Profil”
  3. Wählen Sie als nächstes “Steuerinformationen” in der Auswahl rechts aus.
  4. Anschließend können Sie für jedes Jahr, in dem Sie Zinsen erhalten haben, eine Übersicht herunterladen.

Dieser Beitrag wurde verfasst durch
Arndt-Filtingher-Fabian-Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht.

Bitte beachten Sie: Diese Information stellt keine Hilfeleistung in Steuersachen durch Invesdor dar, sondern dient lediglich dazu, die Anleger über die steuerliche Behandlung der getätigten Anlagen zu informieren. Wir raten deshalb dazu, bei Fragen zur Steuererklärung einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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21 Kommentare zu “Ausfüllhilfe 2022: Steuererklärung & Anlage KAP beim Crowdinvesting

  1. G. Lelito Reply

    Hallo,
    gibt es Jahressteuerbescheinigung (Zinserträge) für die Steuererklärung?

    • Christian Lücke

      Hallo Frau Lelito,
      wir stellen einmal jährlich eine Zinsübersicht über die im Vorjahr erhaltenen Zinsen zur Verfügung. Das passiert in der Regel im Februar / März. Diese können Sie dann bequem als PDF-Dokument in Ihrem Anlager-Portfolio downloaden und bei Ihrer Steuererklärung verwenden.

      Viele Grüße
      Christian von kapilendo

  2. Olaf Reply

    Hallo Herr Lücke,

    wo werden Verluste bei Insolvenzen eingetragen?

    Zeile 14 (als negativer Beitrag) und Zeile 17?

    Vielen Dank!

    • Jula Kohlhaas

      Hallo Olaf,

      wir von Kapilendo sind nicht befugt steuerrechtliche Beratungen durchzuführen. Daher möchte ich Sie bitten, die Fragen bezüglich Ihrer Steuererklärung an Ihren Steuerberater zu richten oder sich gern an einen Steuerberater zu wenden.
      Viele Grüße
      Jula von Kapilendo

  3. Hubert Eckelmann Reply

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe sehr viele Erfahrungen zu Crowdlending. Ich bin bei Auxmoeny, Lendico und Funding Circle investiert.

    Werden Sie auch, wie die anderen Plattformen, Verlustausweise für endgültig (Insolvenz) ausgefallene Kredite bereitstellen. Meine umfänglichen Erfahrungen zeigen mir, dass nur mit dieser Verlustverrechnung eine nachhaltig positive Nachsteuerrendite erzielbar ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    H. E.

    • Willem Allroggen

      Hallo Herr Eckelmann,

      wir lassen allen Anlegern unaufgefordert eine Verlustbescheinigung zukommen, sobald der Prozess abgeschlossen ist. Der Prozess ist abgeschlossen, wenn die ausstehenden Forderungen vollständig eingezogen und an die Anleger ausgezahlt wurden. Oder wenn es zu einem endgültigen Teil- oder Totalverlust kommt. Dies ist der Fall, wenn keine Möglichkeit besteht, noch Forderungen oder Teilforderungen zu realisieren.

      Erfahrungsgemäß kann sich der Abschluss von Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren über mehrere Jahre hinziehen und der Forderungsverlust erst dann bestätigt werden.

      Herzliche Grüße

  4. Thomas Mueller Reply

    Hallo liebes Kapilendo-Team,

    um nochmal auf die Frage von “Olaf” vom 01.04.2020 einzugehen…

    Warum geben Sie Ausfüllhinweise mit Zeilenangabe in der Steuererklärung für die Zinseinkünfte, sagen aber bei der Frage nach der Eintragung der Verluste, dass Sie nicht befugt, so etwas anzugeben? Das irritiert mich, weil es mMn keine steuerrechtliche Beratung ist oder zumindest nicht mehr oder weniger als das in Ihrem Artikel.

    Liebe Grüße
    Thomas

    • Anne Schnürpel

      Hallo Thomas,

      danke für Ihre Nachricht. Der Beitrag wurde durch die Arndt-Filtingher-Fabian-Steuerberater verfasst. Wir haben die Nachfragen rund um die Verlust-Thematik zum Anlass genommen, weitere Informationen in Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei bereitzustellen. Wir informieren dazu alle Anleger in Kürze.

      Viele Grüße
      Anne Schnürpel

  5. Alexander Reply

    Hallo,
    Herr Allroggen schreibt weiter oben im Chat, dass die Verlustbescheinigungen erst (sinngemäß) nach Abschluss des (z.B. Insolvenz-) Verfahrens verschickt wird. Nach meiner Kenntnis ist für das Finanzamt auch nur dieser Zeitpunkt relevant (siehe auch Kapilendo FAQ zum Forderungsmanagement, hier die Frage “Wann ist der Prozess abgeschlossen?”). Dennoch enthält meine Verlustbescheinigung für 2020 auch einen Verlust für Vonmählen. Das Insolvenzverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen (vgl. Mitteilung von Kapilendo vom 5.3.2021 an die Gläubiger). Wie lässt sich das erklären? Handelt es sich hierbei um eine fehlerhafte Verlustbescheinigung, oder gibt es etwas über das Insolvenzverfahren, was Kapilendo mir nicht mitgeteilt hat? Es ist hier wohlgemerkt unerheblich, ob es realistischerweise eine Wahrscheinlichkeit >0 gibt, dass es noch einen (Teil-) Rückfluss geben könnte.
    Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der folgende, sehr informative Artikel des Steuerberaters Dr. Schenk auf Kapilendo.de (von September 2018) – darin heißt es wörtlich: “den häufig gehörten Begriff der “Verlustbescheinigung” gibt es in diesem Zusammenhang nicht”. Ist dies nicht mehr aktuell? Link: https://www.kapilendo.de/magazin/die-steuerliche-beruecksichtigung-von-ausfaellen-beim-crowdfunding/
    Vielen Dank für eine Klärung des Sachverhalts!
    Beste Grüße
    Alexander

    • Anne Schnürpel

      Hallo Alexander,
      danke für Ihren Kommentar zur Verlustbescheinigung. Es ist korrekt, dass Verlustbescheinigungen grundsätzlich erst ausgestellt werden, wenn der Prozess abgeschlossen ist. Zum 01.01.2021 sind gesetzliche Änderungen zu Verlusten in Kraft getreten. Es gibt keine Verlustverrechnung mehr. Stattdessen gibt es nun eine Freibetragsgrenze i.H.v. 20.000 Euro. (Wir informierten dazu im Dezember 2020, Details können Sie hier nachlesen.) Durch diese Änderungen möchten wir mit den ausgestellten Verlustbescheinigungen allen Anlegern die Möglichkeit geben, diese bei der Steuererklärung einzureichen. Es ist nicht abschließend geklärt, ob diese beim zuständigen Finanzamt anerkannt werden und unterscheidet sich je nach Finanzamt. Wir können daher keine Garantie für die Anerkennung übernehmen.

      Uns erreichten insbesondere zur Verlustthematik in den letzten Tagen viele Nachrichten. Das nehmen wir zum Anlass, weitere Infos dazu bereitzustellen. Der oben genannte Artikel zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausfällen beim Crowdfunding ist nicht mehr aktuell und wird überarbeitet. Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.

      Viele Grüße
      Anne Schnürpel

  6. Alfred Mende Reply

    Hallo, liebes Kapilendo-Team,
    ich werde mit meiner Frau (beide Rentner) gemeinsam veranlagt. Deshalb muss jeder von uns beiden eine gesonderte Anlage KAP ausfüllen, um die Rückerstattung zuviel gezahlter Kapitalertragssteuer beim Finanzamt zu beantragen. Muss ich beim Ausfüllen der Anlage KAP in Zeile 7 in beiden Formularen die als Ehepaar insgesamt erlangten Kapitalerträge eintragen, oder verteilen sich diese jeweils zur Hälfte auf meine Frau und auf mich ?
    Vielen Dank im voraus, Alfred

  7. Elena Reply

    Ich bin in einen Steuerberater Büro als Praktikanten zur Steuerfachangestellten.
    Leider, es ist so, das keine mir was zeigt und ich muss alles alleine lernen, wo ich das sehr merkwürdig finde.
    Ich habe jetzt vor mir für die Anlage KAP einen Jahresdepotauszug.
    Kann mir jemand Bitte sagen in welche Zeile soll ich das eintragen. Werde ich sehr Dankbar von euch.
    Beste Grüße

  8. René Schäffel Reply

    Guten Tag, eine Frage bitte: Wann ist damit zu rechnen, dass die Steuerbescheinigung für 2021 im Profil eingestellt wird? Bisher liegen mir nur jene für 2018 bis 2020 vor. Auf eine vorangegangene E-Mail-Anfrage direkt über das Kontaktformular wurde mir mitgeteilt, dass die 2021er Bescheinigung bis zum Ende des 1.Quartals vorliegen wird. Meines Wissens war das der 31.3.22, nur es liegt auch heute (2.4.22) noch nichts vor.
    Schöne Grüße
    R.Schäffel

  9. Stefan Ruthe Reply

    Eine sehr hilfreiche Erläuterung, vielen Dank!
    Bleibt jetzt noch die Frage, wie im Rahmen der Steuererklärung mit Übernachtungsgutscheinen umzugehen ist, die es bei manchen Darlehen (Lindner Hotels, Falkensteiner Hotels) zusätzlich zu den Zinsen gibt…

  10. Herbert Schuiki Reply

    Guten Morgen!

    Gib es auch Steuerausfüllhilfe bzw. Information über Steuererklärung für Österreich?

    Vielen Dank

  11. Wolfgang Klinget Reply

    Schließe mich Hr. Schuiki an,
    eine Steuerausfüllhilfe für Österreich wäre hilfreich
    Besten Dank

  12. Wolfgang Gautsch Reply

    Schließe mich an! Denken Sie bitte auch an uns Österreicher! Danke!

  13. thomas rehmet Reply

    Könnten Sie bitte dieser Seite bitte noch ein Druckersymbol mit einer Ausdruckfunktion hinzufügen?

    Vielen Dank – sehr hilfreich!

    • René

      Was immer geht STRH+P
      Ansonsten im Browser mal nach der Druckfunktion schauen. Im Firefox schalte ich gerne den Lesemodus vorher ein.

      Aber es stimmt, die beste Formatierung erhält man wenn der Website Betreiber das anbietet.

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