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Forderungsverwaltung

Wir sichern Ihre Forderungen auf die wirtschaftlich sinnvollste Weise

Was ist Forderungsverwaltung?

So ist der Ablauf

Invesdor

"Wir übernehmen grundsätzlich die vollständige Abwicklung des Rückzahlungsmanagements von Darlehen und Krediten für unsere Anleger. So sichern wir die regelmäßigen Zahlungen von fälligen Tilgungs- sowie Zinsraten. Im Idealfall kommt es aufgrund unseres Erinnerungssystems gar nicht erst zu Zahlungsverzögerungen. Vorher definierte Zahlungstermine und automatisierte Prozesse haben sich methodisch bislang bewährt. Sollten Sie dennoch einmal auf eine Rückzahlung warten müssen, durchlaufen wir unseren etablierten Prozess der Forderungsverwaltung."

Andreas Knopf, Head of Legal
Andreas Knopf
Head of Legal

Was bedeutet Forderungsverwaltung

Schritt für Schritt zum wirtschaftlich sinnvollsten Ziel

Der Begriff Forderungsverwaltung beschreibt bei uns zwei differenzierte Vorgehensweisen. Zum einen geht es um den Prozess, der Zahlungsverzögerungen oder -verluste im Hinblick auf Kredit- oder Darlehensverträge verhindern soll. Damit sind unsere präventiven Maßnahmen gemeint. Und zum anderen geht es um Maßnahmen, wenn Unternehmen die Verpflichtungen aus dem Kredit- oder Darlehensvertrag nicht erfüllen und die bestehenden Forderungen der Anleger nicht fristgemäß begleichen.

Invesdor fungiert für Sie als Beautragter solange wie die Forderungsverwaltung besteht.

Wie sollen Zahlungsverzögerungen vermieden werden?

  • Idealerweise kommt es durch Erinnerungen und automatisierte Prozesse nicht zu einer verzögerten Zahlung.
  • Jedes Unternehmen erhält von uns bei der Auszahlung des Darlehens einen detaillierten Tilgungsplan mit festgelegten Rückzahlungsterminen.
  • Zudem erinnern wir die Unternehmen 14 Tage vor jeder anstehenden Zahlung mittels einer automatisierten, freundlichen Erinnerung an Ihre Zahlungstermine. Ihr ist nochmals der Tilgungsplan beigefügt.

Was passiert bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin?

Schritt 1

Sollte das Unternehmen trotz entsprechend freundlicher Zahlungserinnerung nicht pünktlich zum fälligen Termin zahlen, erfolgt direkt zum Ablauf des Fälligkeitstermins eine automatisierte Zahlungsaufforderung.

Ferner nimmt unsere interne Rechtsabteilung sofort Kontakt zum jeweiligen Unternehmen auf und informiert sich über die Gründe der ausbleibenden Zahlung. Wenn das Unternehmen auf die Zahlungsaufforderung hin die fällige Zahlung leistet, entstehen für das Unternehmen keine weiteren Kosten.  

Alle investierten Anleger des betreffenden Projekts werden von uns per E-Mail über die Zahlungsverzögerung informiert. Im Anlegerportfolio wird die Zahlungsverzögerung angezeigt. 

Sollte sich ergeben, dass beim entsprechenden Unternehmen ein nur kurzfristiger Liquiditätsengpass und eine damit einhergehende bloß vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt, kann mit dem Unternehmen eine Stundungsvereinbarung von maximal 3 Monaten vereinbart werden. Dazu muss das Unternehmen eine Liquiditätsplanung sowie eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung nebst Summen- und Saldenliste einreichen. Ein Rechtsanspruch des Unternehmens auf Gewährung der Stundung besteht aber nicht. 

Schritt 2  - bei Kreditprojekten (Vermögensanlage Teilkreditforderung) 

Insofern das betroffene Unternehmen auch nach den in Schritt 1 beschriebenen Aufforderungen nicht zahlt oder eine vereinbarte Stundung nicht einhält, übergeben wir den Fall bei Kreditforderungen an die Rechtsanwaltkanzlei Taylor Wessing für den Forderungseinzug.

Ziel von Taylor Wessing ist es, die ausstehende Zahlung schnellstmöglich, effizient und vollständig einzuholen. Taylor Wessing schickt dann im Regelfall ein weiteres Aufforderungsschreiben. Dieses enthält eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen. Neben den vertraglichen Forderungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen im vollen Umfang sowie die Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Sollte auch auf diese Aufforderung keine Zahlung erfolgen, führt Taylor Wessing in Abstimmung mit unserer internen Rechtsabteilung individuelle Maßnahmen durch. Es geht um solche, die nach dem Ermessen von Taylor Wessing aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht am effizientesten sind.

Bei dem Mahnprozess ist uns wichtig: Wir möchten kein Unternehmen in die Insolvenz drängen. Und wir möchten die vollständige Sicherstellung der Anlegergelder samt Zinsen gewährleisten. Bei einer Insolvenz des Unternehmens besteht in der Regel eine geringere Chance auf vollständige Rückzahlung. 

Eine sofortige Fälligstellung des ausstehenden Darlehensbetrags durch uns ist deshalb nicht immer die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise.

Die individuellen Maßnahmen hängen auch von der Reaktion und Vermögenslage des Unternehmens sowie des etwaigen Bürgen ab und können beispielsweise Folgendes implizieren: 

  • Kündigung des Kreditvertrages und sofortige Fälligstellung des Gesamtbetrages mit Androhung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (soweit vorhanden)
  • Stillhalteabkommen und/oder Ratenzahlungsvereinbarung im Gegenzug zu einvernehmlicher Titulierung durch notarielles Schuldanerkenntnis und/oder Einräumung weiterer Sicherheiten (z. B. Grundschuld mit oder ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung)
  • Titulierung der Forderung gegen das Unternehmen und/oder gegen den Bürgen durch ein gerichtliches Mahnverfahren, einen Urkundsprozess oder ein klassisches Klageverfahren

Schritt 2  - bei Nachrangprojekten (Vermögensanlage Nachrangdarlehen) 

Bei neuen Nachrangprojekten erfolgt aufgrund der Nachrangigkeit der Forderungen und dem vereinbarten qualifizierten Nachrang eine andere Vorgehensweise, wenn das betroffene Unternehmen auch nach den in Schritt 1 beschriebenen Aufforderungen nicht zahlt oder eine vereinbarte Stundung nicht einhält.   

Das Unternehmen erhält in diesem Fall entsprechend der vertraglichen Bevollmächtigung maximal zwei weitere Mahnschreiben mit Fristsetzung, in denen es aufgefordert wird, die fällige Zahlung zu leisten oder bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Solvenzvorbehalts einen solchen zu erklären und die in diesem Fall vertraglich geschuldeten vom Steuerberater unterschriebenen Unterlagen zum Nachweis zu übersenden.

Solange die Gründe für den Solvenzvorbehalt weiter gegeben sind, muss das Unternehmen diese Nachweise vierteljährlich in gleicher Form übersenden. Sollten die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein, hat das Unternehmen dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die rückständigen Raten zu leisten.

Sofern trotz der Mahnungen innerhalb der gesetzten Fristen keine Zahlungen oder Nachweise für den Solvenzvorbehalt übermittelt wurden, erfolgt keine Übergabe an Taylor Wessing und die Forderungsverwaltung wird durch Invesdor aufgelöst. Dem Anleger werden alle Unterlagen ausgehändigt, die zur Geltendmachung der Forderung benötigt werden. Weiterhin nennt Invesdor den betroffenen Anlegern einen versierten Rechtsanwalt, der auf Basis der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren die Forderungen der Anleger bündelt und deren Interessen vertritt. Invesdor wird den Anlegern eine Vollmacht für die Bevollmächtigung und Beauftragung des Rechtsanwalts zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts trägt der Anleger selbst. Es besteht keine Verpflichtung für den Anleger den vorgeschlagenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Schritte und Maßnahmen

Wie werde ich informiert?

Wir führen selbst keine Rechtsberatung oder sonstige Rechtsdienstleistung aus. Die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche erfolgt durch renommierte Anwaltskanzleien.

Wir informieren die Anleger bei ihren jeweiligen investierten Projekten regelmäßig und zeitnah. Alle Informationen versenden wir via E-Mail an alle in dem jeweiligen Projekt investierten Anleger. Dritten gegenüber erfolgt keine Kommunikation über den Sachstand.

Von der Mitteilung einzelner Sachstandsinformationen wird ausnahmsweise dann abgesehen, wenn dies die Durchsetzung der Interessen der Anleger gefährden könnte. Beispielsweise aus taktischen Gründen, bei gewollt überraschender Einzugsmaßnahmen gegen den Schuldner.

Wir können über die regelmäßig an alle Anleger versendeten Informationen hinausgehend keine individuellen Nachrichten zu den Projekten via E-Mail oder Telefon versenden. Das ist uns im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Anleger nicht möglich.

Prozess Abschluss

Wann ist der Prozess abgeschlossen?

Der Prozess ist abgeschlossen, wenn die ausstehenden Forderungen vollständig eingezogen und an die Anleger ausgezahlt wurden. Oder wenn es zu einem endgültigen Teil- oder Totalverlust kommt. Dies ist der Fall, wenn keine Möglichkeit besteht, noch Forderungen oder Teilforderungen zu realisieren. Z. B. bei abgeschlossenem Insolvenzverfahren, abgeschlossener Liquidation, Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, abgeschlossenes Privatinsolvenzverfahrens des etwaigen Bürgen.

In diesem Fall übermitteln wir den Anlegern eine Bestätigung über den Forderungsverlust mit entsprechendem Verweis auf den Grund. So kann der Verlust für den Anleger steuerlich geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß kann sich der Abschluss von Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren über mehrere Jahre hinziehen und der Forderungsverlust erst dann bestätigt werden.  

HINWEIS: 
Bei laufenden Altverträgen kann der vorbeschriebene Prozess abweichen und das Vorgehen richtet sich nach den jeweils im Rahmen des “alten” Projekts vereinbarten vertraglichen Regelungen. Weiterhin betreffen die beschriebenen Prozesse lediglich die Forderungsverwaltung im Falle von Kreditprojekten und Nachrangprojekten in Form von Nachrangdarlehen. Bei anderen von Invesdor angebotenen Investitionsprojekten können abweichende Prozesse oder auch keine Prozesse in den jeweiligen vertraglichen Regelungen vereinbart worden sein. Bei nachrangigen Schuldverschreibungen läuft der Forderungseinzug beispielsweise nicht über Taylor Wessing sondern zur Durchsetzung von Ansprüchen der Anleger wird eine andere renommierte Rechtsanwaltskanzlei in den Verträgen beauftragt, welche dann auch als sogenannter "Gemeinsamer Vertreter" fungiert.
 

FAQ

Häufige Fragen zum Forderungs­management

Verzögerte Rückzahlung

Tilgungs- und Zinsraten können verspätet eingehen. Das bedeutet nicht, dass das Unternehmen automatisch zahlungsunfähig ist.

Unternehmen agieren in einem dynamischen Umfeld. Die Gründe für eine verspätete Ratenzahlung sind vielfältig (z.B. noch nicht bezahlte Rechnungen durch die eigenen Kunden, etwaige Gerichtsstreitigkeiten, verzögerte Warenlieferungen). Diese Umstände können zu Liquiditätsengpässen bei den Unternehmen führen, welche sich auf die pünktliche Begleichung unserer Forderungen auswirken.

Oftmals steht insbesondere bei der Begleichung der ersten Rate der Grund für eine verspätete Zahlung in gar keinem Zusammenhang zu Liquiditätsengpässen. So werden z.B. Tilgungszahlungen erst am Fälligkeitstag angewiesen und gehen damit verspätet auf unserem Verrechnungskonto ein, Überweisungsdaten sind fehlerhaft eingetragen, Unternehmensmitarbeiter führen die Überweisung manuell und nicht per Dauerauftrag aus oder es wird nicht für eine ausreichende Deckung des Auszahlungskontos gesorgt.

Um dies zu verhindern, schicken wir den Unternehmen regelmäßig 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin eine Erinnerung mit gleichzeitiger Übersendung des Tilgungsplans. Dennoch sind solche Fehler nie gänzlich auszuschließen.

Geht die fällige Rate nicht fristgerecht bei uns ein, setzen wir uns umgehend mit dem Unternehmen in Verbindung. Falls notwendig, greift der Prozess unseres Forderungsmanagements. 

Wird die fällige Rate zum Auszahlungstag nicht angewiesen, setzen wir den Zahlungsstatus in Ihrem Portfolio auf „verzögert“. Spätestens nach einer Woche informieren wie Sie per E-Mail über den aktuellen Stand der Verzögerung. Sofern es sich nicht nur um eine kurze Verzögerung handelt und die Angelegenheit in den Prozess unseres Forderungsmanagements übergeht, informieren wie Sie regelmäßig über den jeweiligen Stand. 

Bis aus einer (dauerhaften) Verzögerung ein vollständiger Verlust wird, kann sehr lange dauern. Auch ein Ausfall nach unserer Definition stellt noch keinen Verlust dar. Sofern noch Möglichkeiten bestehen, Forderungen oder Teile gegen das Unternehmen oder einen etwaigen Bürgen durchzusetzen, ist auch nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte kein Verlust gegeben, der steuerlich als solcher gewertet wird.

Ein Verlust in diesem Sinne liegt erst bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren des Unternehmens sowie des etwaigen Bürgen, einer abgeschlossenen Liquidation, der Abweisung des Insolvenzantrags mangels verwertbarer Vermögensmasse vor.

Die Kanzlei Taylor Wessing ist eine renommierte internationale Großkanzlei und ist auch auf den Forderungseinzug spezialisiert. Ferner hat Taylor Wessing ein großes Know-how in Bezug auf das Thema Crowdfunding. Aus diesen Gründen übernimmt Taylor Wessing auf Basis der vertraglichen Regelungen bei Kreditprojekten (Vermögensanlage Teilkreditforderung) schon frühzeitig den Forderungseinzug. Wir begleiten die Anleger in diesem Prozess und informieren über den aktuellen Stand und die Schritte. Wir übernehmen aber selbst keine Rechtsdienstleistungen wie Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung der Anleger.

Vom Anleger werden – ohne weitere Zustimmung – keine zusätzlichen Kosten für die Tätigkeit von Taylor Wessing gefordert. Allerdings können die Rechtsanwaltskosten zu marktüblichen Konditionen auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) von den erzielten Erlösen einbehalten werden. 
Im Regelfall können die Rechtsanwaltskosten aber über den Verzugsschaden abgedeckt werden (d. h. diese werden vom Schuldner, also dem Unternehmen oder Bürgen gezahlt). 
Bei Nachrangfinanzierungen ist die Einschaltung von Taylor Wessing nur in einzelnen älteren Projekten vertraglich vorgesehen. 
 

Verzugszinsen

Gemäß § 288 BGB können Gläubiger einer Geldschuld Verzugszinsen verlangen, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Üblicherweise erfolgt dies per Mahnung. Diese ist entbehrlich, wenn die Geldleistung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Aus diesem Grunde kommen die Unternehmen in unseren Fällen auch ohne Mahnung bei verspäteter Zahlung in Verzug. Die gilt allerdings nicht bei Nachrangprojekten. Im Hinblick auf streitige Verzugszinsen wird keine Verlustbescheinigung ausgestellt.

Die Höhe der Verzugszinsen ist an den sogenannten Basiszinssatz gekoppelt. Dieser wird gemäß § 247 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu angepasst.

Sobald die Verzugszinsen auf unserem Verrechnungskonto eingehen, zahlen wir sie unmittelbar an die betroffenen Anleger aus. Die Überweisung erfolgt in den meisten Fällen mit der Rückzahlung der Rate.

Ja, auch Verzugszinsen müssen versteuert werden. Verzugszinsen sollen für eine verspätete Zahlung den Schaden ausgleichen, der dem Gläubiger (Anleger) durch die Zahlungsverzögerung entstanden ist. Jedoch verhindert der Schadensersatzcharakter der Verzugszinsen indessen nicht, sie nach der Finanzgerichtsbarkeit steuerrechtlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen. Sollten Ausgaben wie Kreditzinsen, die mit dem Verzug bzw. der Vorenthaltung der Hauptforderung zusammenhängen, angefallen sein, so können diese gegebenenfalls im Rahmen Ihrer Steuererklärung gegen die Verzugszinsen gerechnet werden.

Bürgschaft

Eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft heißt, dass der Unternehmer mit seinem Privatvermögen neben dem Unternehmen für die gesamte Kreditforderung bis zu einem jeweils festgelegten Höchstbetrag bürgt. Sofern wir also die Forderung gegen das Unternehmen nicht durchsetzen können, bleibt uns auch der Weg, den Bürgen persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Bürgschaftshöhe ist einzelfallabhängig. Sie können diese dem jeweiligen Projekt entnehmen.

Der Bürge haftet neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner für die Forderung. Ab dem Zeitpunkt, zu welchem Zahlungsansprüche fällig sind und nicht vom Unternehmen gezahlt werden, können wir den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Bürge kann aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Bürgschaft seine Leistung nicht verweigern. Auch nicht mit Berufung darauf, dass zunächst gegen das Unternehmen vorgegangen werden muss (sog. Verzicht auf die Einrede der Vorausklage).

Die Finanzierungen haben eine feste Laufzeit, die mit dem Tag der Auszahlung beginnt. 
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht für die Anleger nicht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann nur einheitlich mit den an dem jeweiligen Finanzierungsprojekt beteiligten Anlegern ausgeübt werden. Die Anleger bevollmächtigen deshalb uns oder Taylor Wessing mit der einheitlichen Ausübung von Gestaltungsrechten wie der außerordentlichen Kündigung. Von diesem Recht kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: z. B. bei Kreditprojekten bei Zahlungsverzug über 90 Tage oder Insolvenz des Unternehmens. 

Bei Kreditfinanzierungen sind die privaten Anleger vertraglich nicht berechtigt, ihre jeweilige Forderung zu veräußern und abzutreten. Bei institutionellen Anlegern ist eine Abtretung aus gesetzlichen Gründen möglich. Allerdings kann der Kreditnehmer auch bei wirksamer Abtretung an den ursprünglichen Inhaber der Forderung mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. 

Bei Nachrangfinanzierungen ist eine teilweise Abtretung von Ansprüchen ausgeschlossen. Der Anleger kann Ansprüche oder sonstige Rechte aus dem Darlehensvertrag nur insgesamt an einen Dritten übertragen. Zudem muss er dies unverzüglich gegenüber dem Darlehensnehmer in Textform anzeigen. Außerdem ist die Übertragung nur möglich, wenn der Empfänger ein Mitgliedskonto bei Kapilendo eröffnet und alle dazu erforderlichen Angaben an uns übermittelt. Nach Aufhebung der Forderungsverwaltung ist eine Übertragung an Dritte auch ohne die genannten Voraussetzungen möglich. Allerdings hat auch in diesem Fall eine Anzeige der Übertragung unter Benennung des Empfängers gegenüber dem Darlehensnehmer zu erfolgen.
 
Welche Besonderheiten gelten bei der Durchsetzung von Nachrangforderungen? 
Bei der Nachrangfinanzierung trägt der Anleger ein quasi-unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Aufgrund des vorbenannten Risikos rückt der Anleger faktisch in die Nähe eines Gesellschafters, ohne jedoch entsprechende Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf das Unternehmen zu erwerben. An einem etwaigen Liquidationserlös des Emittenten ist der Anleger nicht beteiligt.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können.

Vor einer Insolvenz:
Die Geltendmachung von Tilgungs- und Zinszahlungen ist aufgrund des qualifizierten Nachrangs ausgeschlossen, soweit diese Geltendmachung einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 
Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bzw. droht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss es seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bis auf Weiteres nicht nachkommen. Die Erfüllung von Forderungen aus dem Darlehensvertrag kann nur aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen des Unternehmens, das nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Gläubiger des Unternehmens verbleibt, verlangt werden. Würden Zahlungen an die Anleger eine Insolvenzreife herbeiführen, kann das Unternehmen einseitig und zeitlich unbegrenzt Zins- und Tilgungszahlungen aussetzen. Sollte ein Unternehmen in diesem Fall den sogenannten Solvenzvorbehalt erklären, ist es vertraglich verpflichtet, entsprechende von einem Steuerberater unterzeichnete Unterlagen zum Nachweis des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Solvenzvorbehalt vorzulegen und bei weiterem Bestehen vierteljährlich entsprechende Nachweise zu liefern. Sofern die Voraussetzungen für einen Solvenzvorbehalt nicht mehr vorliegen, muss das Unternehmen die ausstehenden Raten zahlen. Wir halten für die Anleger beim Unternehmen nach und überprüfen die Unterlagen nach Plausibilität. 


Im Falle einer Insolvenz:
Im Falle einer Insolvenz brauchen die nachrangigen Forderungen der Anleger erst bedient werden, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmens (z. B. Lieferanten) bedient worden sind. Auch diese Gläubiger werden in den meisten Insolvenzfällen nur quotal, zu einem kleinen Teil, befriedigt. Daher besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Anleger bei einer Insolvenz noch bedient werden.
Sofern ein Unternehmen trotz der Mahnungen mit Fristsetzungen die Nachweise für den Solvenzvorbehalt nicht liefert, nicht zahlt, obwohl die Voraussetzungen für einen Solvenzvorbehalt nicht gegeben sind oder es zu einer Insolvenz kommen sollte, wird die Forderungsverwaltung beendet. 
 

Im Falle des Ablebens eines Anlegers tritt für die Vermögensanlage dessen Erbe rechtlich an seine Stelle. Daher benötigen wir für die Umschreibung der Vermögensanlage und des Profils einen Nachweis über die tatsächliche Berechtigung des Erben. Dieser kann entweder erbacht werden, durch eine Ausfertigung des Erbscheins vom Nachlassgericht oder durch ein notarielles Testament und die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. 

Projektstatus

Im Portfolio wird der Projektstatus „Verwertung“ angezeigt, wenn ein Ausfall vorliegt. 

Wir haben uns in Bezug auf die Ausfallbewertung den Bankstandards angepasst. So nehmen wir dann einen Ausfall an, wenn sich ein Unternehmen mit seiner Rate seit mindestens 90 Tagen in Zahlungsverzug befindet. Ferner gehen wir von einem Ausfall aus, wenn aufgrund objektiver Umstände es sehr wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen auf Dauer die Ratenzahlungen nicht mehr erfüllen kann oder nicht mehr erfüllen will. Beispielsweise bei einer Insolvenzantragstellung, Zahlungsverweigerung oder wenn die Kredit- bzw. Darlehensforderung aus dem Vertrag durch außerordentliche Kündigung fällig gestellt wurde.


Unser Fokus zielt im Status „Verwertung“ darauf ab, einen so hohen Betrag des eingesetzten Kapitals wie möglich zurückzuerlangen. Auch in diesem Projektstatus können deshalb regelmäßig noch Zahlungen erfolgen. Im besten Fall erhält der Anleger seinen gesamten Einsatz zurück. Gegebenenfalls nebst vertraglichen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Kündigung/Fälligstellung – und zuzüglich Verzugszinsen. Im Status des Ausfalls muss der Anleger davon ausgehen, einen gewissen Verlust bis hin zum Totalverlust zu erleiden.

Durchsetzung von Nachrangdarlehen

Bei der Nachrangfinanzierung trägt der Anleger ein quasi-unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Aufgrund des vorbenannten Risikos rückt der Anleger faktisch in die Nähe eines Gesellschafters, ohne jedoch entsprechende Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf das Unternehmen zu erwerben. An einem etwaigen Liquidationserlös des Emittenten ist der Anleger nicht beteiligt.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können.

Vor einer Insolvenz:
Die Geltendmachung von Tilgungs- und Zinszahlungen ist aufgrund des qualifizierten Nachrangs ausgeschlossen, soweit diese Geltendmachung einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 
Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bzw. droht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss es seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bis auf Weiteres nicht nachkommen. Die Erfüllung von Forderungen aus dem Darlehensvertrag kann nur aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen des Unternehmens, das nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Gläubiger des Unternehmens verbleibt, verlangt werden. Würden Zahlungen an die Anleger eine Insolvenzreife herbeiführen, kann das Unternehmen einseitig und zeitlich unbegrenzt Zins- und Tilgungszahlungen aussetzen. Auch Taylor Wessing hat deshalb nur sehr beschränkte Möglichkeiten rechtlich gegen die ausbleibenden Zahlungen vorzugehen (z. B. Abforderung von aussagekräftigen Unterlagen, Prüfung von möglichen Haftungstatbeständen der Geschäftsführer oder Dritter). Darüberhinausgehend können die Forderungen der Anleger aus vorgenannten Gründen nicht verzugsbegründend fällig gestellt werden, so dass die Erstattung der Rechtsanwaltskosten von Taylor Wessing beim Unternehmen nicht durchgesetzt werden können.

Im Falle einer Insolvenz:
Im Falle einer Insolvenz brauchen die nachrangigen Forderungen der Anleger erst bedient werden, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmens (z. B. Lieferanten) bedient worden sind. Auch diese Gläubiger werden in den meisten Insolvenzfällen nur quotal, zu einem kleinen Teil, befriedigt. Daher besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Anleger bei einer Insolvenz noch bedient werden.

Übertragbarkeit

Der Anleger darf an Dritte übertragen, wenn der Dritte sich verpflichtet sich auf Invesdor zu registrieren (solange die Forderungsverwaltung besteht). Wenn die Forderungsverwaltung aufgehoben wurde, kann der Anleger jederzeit an eine dritte Person übertragen, muss dies aber dem Unternehmen anzeigen. 

Bitte beachten Sie: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.

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